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LEISTUNGSPRÜFUNGEN MIT BRIEF UND SIEGEL

Das haben wir dir außerdem zu bieten

Unser Service

HAUPTUNTERSUCHUNG (HU)

Nach drei Jahren müssen Neuwagen zur Haupt- und Abgasuntersuchung. Anschließend muss die Untersuchung in einem Rhythmus von zwei Jahren erfolgen. Durch die Hauptuntersuchung (HU) wird die “Verkehrssicherheit, Vorschriftsmäßigkeit und Umweltverträglichkeit” der Fahrzeuge sichergestellt. Seit dem 1. Dezember 1951 ist die HU in Deutschland für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben.
inkl. UMA (Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems) nach § 29 StVZO.

ÄNDERUNGSABNAHMEN nach § 19(3) StVZO

Jede Art von Tuningmaßnahmen, für die nach § 19 (3) StVZO eine Eintragung erforderlich wird, benötigt eine Änderungsabnahme. Verfügen die Teile über eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE), muss eine Kopie der ABE beigelegt sein. Aus dieser können Sie entnehmen, ob eine Anbauabnahme erforderlich ist und ob eine Eintragungspflicht in die Fahrzeugpapiere besteht.

OLDTIMER-ERSTUNTERSUCHUNG nach § 23 StVZO

Bestimmte Voraussetzungen müssen erfüllt werden, damit ein mindestens 30 Jahre altes Kraftfahrzeug als Oldtimer zugelassen wird. Ein amtlich anerkannter Sachverständiger übernimmt bei uns die Prüfung sowie die Erstellung eines Oldtimergutachtens. Dieses Gutachten ist ebenfalls notwendig, um ein H-Kennzeichen zu erhalten und dadurch Ihr Fahrzeug ohne große Einschränkungen, wie z.B. Umweltzonen, nutzen zu können.

UNTERSUCHUNGEN nach § 5 FZV (Mängelanzeige)

Falls Sie eine Mängelkarte von der Polizei bekommen haben, sollten die darauf beschriebenen Mängel an Ihrem Fahrzeug unverzüglich beseitigt werden.

GASPRÜFUNGEN AN WOHNWAGEN UND REISEMOBILEN nach DVGW G 607

Eine eigenständige Gasprüfung unabhängig von der Hauptuntersuchung (HU) ist seit 2022 für Wohnmobile und auch für Wohnwagen verpflichtend.

TECHNICHER DIENST / EINZELABNAHMEN

Bei der STVZO und der (RiLi) 2018/858 gibt es drei verschiedene Arten von Einzelabnahmen, die durch den technischen Dienst abgenommen und dokumentiert werden.

  • § 21 STVZO : Gutachten zur Erteilung einer Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge die schon in Verkehr waren dazu gehören auch gebrauchte Importfahrzeuge.
  • § 19.2 STVZO: Begutachtung umgerüsteter Baugruppen zur Wiedererlangung der Betriebserlaubnis.
  • Artikel 45 der Richtlinie (RiLi) 2018/858 EG.: Nationale Einzelgenehmigung für ein Neufahrzeug der Fahrzeugklassen M, N, O.

Diese werden von der Zulassungsbehörde benötigt, um bei etwaigen Veränderungen am Fahrzeug, die Betriebserlaubnis wiederzuerlangen.

UNFALLSCHADENGUTACHTEN

Du bist in einen Unfall geraten? Wir erstellen ein umfassendes Gutachten und stehen Dir kompetent zur Seite.

BERICHTIGUNG DER FAHRZEUGPAPIERE nach § 13 FZV

Auch ohne technische Änderungen am Fahrzeug ist eine Änderung der Fahrzeugpapiere nach § 13 FZV möglich. Zum Beispiel, wenn Änderungen vom Hersteller freigegeben, aber nicht in den Fahrzeugpapieren eingetragen sind. Dadurch wird zusätzlicher Stress bei Fahrzeugkontrollen vermieden.

FAHRZEUGBEWERTUNG

Damit du dein Fahrzeug nicht unter Wert verkaufst, bieten wir die Fahrzeugbewertung an. Die Bewertung erfolgt mithilfe realer Händler-Verkaufserlösmeldungen.

Sonstiges

Dein Anliegen ist nicht aufgeführt? Ob ein Haftpflichtgutachten, eine Wertermittlung oder auch ein Kostenvoranschlag – wir sind der richtige Ansprechpartner.

Kontakt 

Bei Fragen stehen wir dir gerne zur Verfügung. Ruf uns an oder nutze unser Kontaktformular! Wir melden uns zeitnah bei dir.